Ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Frage europäischen Grundrechtsschutzes? Während der Europäische Gerichtshof durch Leitentscheidungen neue Maßstäbe setzt, erhebt das Bundesverfassungsgericht die europäischen Grundrechte zum Prüfungsmaßstab. Aqilah Sandhu nimmt die Öffnungsklauseln im grundrechtlichen Sekundärrecht in den Blick und zeigt, inwiefern diese den Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte relativieren.
In the field of data protection, the European Court of Justice has handed down landmark decisions, leading to a shift in the vertical division of powers. This is not only due to the legally binding Charter of Fundamental Rights, but also to the court's generous perspective on the application of EU law, contradicting the central principle of conferral. This work sheds light on the opening clauses of the General Data Protection Regulation, which limit the scope of the court's fundamental rights review power. Nicht nur ein geschriebener Grundrechtskatalog, sondern auch grundrechtsschützendes Sekundärrecht trägt entscheidend zur Grundrechtsunitarisierung in der EU bei. Dies gilt insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten. Mit der 2016 abgeschlossenen Datenschutzreform wurde die Datenschutzrichtlinie durch eine Verordnung (DS-GVO) ersetzt. Aus diesem Anlass werden seither gewichtige Verschiebungen in der föderalen europäischen Grundrechtsarchitektur diskutiert. Aqilah Sandhu fragt, wie viel mitgliedstaatlicher Grundrechtsschutz im Datenschutzrecht danach verbleibt. Dafür legt sie den primärrechtlichen Anwendungsbereich der Datenschutzkompetenz im Lichte der Sachkompetenzen der EU aus. Auf dieser Basis werden ausgewählte Öffnungsklauseln im Sekundärrecht systematisiert, kategorisiert und auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum hin analysiert. Wo eine Regelungskompetenz der EU fehlt oder nur schwach ist, bleibt der Grundrechtsschutz primär in der Hand der Mitgliedstaaten und deren Gerichte. Die Autorin plädiert für eine transparente Verantwortungsteilung im Grundrechtsgefüge, die der primärrechtlichen Logik folgt.