Der für "interne" Streitigkeiten verbandsseitig vorgegebene Rechtsweg für die Teilnehmer internationaler Sportwettkämpfe unterliegt ständiger und kritischer Beobachtung durch die Rechtswissenschaft. Zunehmend zeigen sich auch die Akteure der Märkte des Sports hierfür sensibilisiert. Eine Interaktion mit dem Wettbewerbsrecht bedroht gefestigte Strukturen.
Mit der ISU-Entscheidung hat das EuG bekräftigt, dass ein staatliches Gericht in seiner Entscheidung über eine auf das Kartellrecht der Union gestützte und gegen einen internationalen Sportverband gerichtete Schadensersatzklage in dieser Sache nicht an vorherige Entscheidungen des CAS gebunden ist. Das Zusammenspiel des verbandsseitig vorgegebenen Rechtswegs mit der Durchsetzung der Verbandsregeln wirkt auf den Märkten des Sports und wirft insoweit zwangsläufig kartellrechtliche Fragen auf. Die Vorgabe des Rechtswegs zum CAS ist wohl per se mit den kartellrechtlichen Anforderungen vereinbar. Gregor Opfermann beleuchtet, ob sich Verknüpfungen mit der kartellrechtlichen Bewertung der Sportverbandsregeln zeigen, die eine baldige Reform des CAS-Codes verlangen.