Arne Nordmeyer analysiert das europäische Kartellrecht im Hinblick auf Softwareverträge. Insbesondere die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung ist dazu bestimmt, Verträge über diese Immaterialgüterrechte zu regeln. Allerdings belegt der Autor, dass dieses Instrument nicht geeignet ist, den benötigten Wettbewerb in dieser Branche herbeizuführen.
Arne Nordmeyer analyses software agreements in European anti-trust law where the technology transfer block exemption in particular is intended to regulate contracts dealing with these intellectual property rights. However, the author is able to show that this instrument is not suitable for precipitating the competition necessary in this sector. Das europäische Kartellrecht verfügt über verschiedene Instrumente, die den Wettbewerb fördern sollen. Da Internet-, Daten- und die Softwareökonomie als wichtigste Vertreter der Informationstechnologie zu Quasi-Monopolen tendieren, ist das Kartellrecht insoweit besonders gefordert. Im Hinblick auf Software konzentrierten sich die Wettbewerbsbehörden in den Verfahren gegen Microsoft und Google auf die Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV). Das EU-Recht kennt daneben unter anderem noch das Kartellverbot (Art. 101 AEUV), welches die Vereinbarung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen untersagt. In diesem Rahmen hat die EU-Kommission mit der Technologietransfer-GVO eine Vorschrift erlassen, die speziell Vereinbarungen über Software regeln soll. Arne Nordmeyer untersucht typische Softwareverträge anhand des vorgenannten Kartellverbots und analysiert auch die Eignung des kartellrechtlichen Instrumentariums.