Seit dem Demonstrationsschrank-Beschluss des BGH vom 20. Juni 2006 wird die erforderliche patent- und gebrauchsmusterrechtliche Erfindungshöhe im deutschen Recht gleich beurteilt. Rebekka Übler untersucht die historische Entwicklung der Schutzvoraussetzungen 'Fortschritt' und 'Erfindungshöhe' und zeigt Lösungen für aktuelle Probleme der Schutzwürdigkeit auf.
Since the German Federal Supreme Court's "Demonstrationsschrank" decision on 20 June 2006, the inventive step required in patent and utility model law has been treated equally in German law. Rebekka Übler studies the historical development of technical advances and inventive steps as substantive requirements for protection and provides solutions for current problems. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen technische Innovationen schutzwürdig sind, war und ist die wichtigste, aber auch die schwierigste Frage des Patent- und Gebrauchsmusterrechts. Die zunächst ungeschriebenen Schutzwürdigkeitskriterien 'Fortschritt' und 'Erfindungshöhe' waren in Rechtsprechung und Literatur stets Gegenstand kontroverser Diskussionen. Der Gesetzgeber verankerte erst ca. 100 Jahre nach den ersten gesamtdeutschen Erfindungsgesetzen von 1877 bzw. 1891 die Voraussetzung der Erfindungshöhe im Gesetz. Doch auch nach der gesetzlichen Regelung blieb die Frage nach der Schutzwürdigkeit im Patent- und Gebrauchsmusterrecht problematisch.
Rebekka Übler untersucht zunächst aus rechtshistorischer Perspektive, welche Anforderungen an die Schutzwürdigkeit von Erfindungen seit 1877 bis heute gestellt und wie Patent- und Gebrauchsmusterrecht insofern differenziert wurden. Anschließend macht sie die gewonnenen Erkenntnisse für die aktuelle Diskussion der Gleichstellung der Erfindungshöhe im Patent- und Gebrauchsmusterrecht fruchtbar.