Die Diskussion um die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht vermittelt unweigerlich den Eindruck, es handele sich dabei um eine singuläre Erscheinungsform der Strafbarkeitseinschränkung. Tobias Ceffinato stellt einen Zusammenhang zwischen dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige und den zahlreichen Regelungen der tätigen Reue und der Wiedergutmachung her.
Die Installation der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht wird seit jeher auf kriminalpolitische bzw. fiskalische Interessen zurückgeführt. Damit wird das Rechtsinstitut auf das dogmatische Abstellgleis geschoben. Betrachtet man jedoch vergleichend das Institut des Rücktritts vom Versuch und die Regelungen zur tätigen Reue (insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht) sowie der Wiedergutmachung, gerät die These von der vereinzelten Erscheinung ins Wanken. Nicht zuletzt die steigende Beliebtheit der Gefährdungsdelikte in der Gunst des Gesetzgebers und die damit einhergehende Vorverlagerung der Strafbarkeit führt zu einer Bedeutungszunahme der Problematik. Ausgehend hiervon geht Tobias Ceffinato der Frage nach, inwieweit derartige Regelungen auf Entkriminalisierungsströmungen rückführbar sind oder vielleicht eher dem Bereich der Schadenswiedergutmachung oder dem Täter-Opfer-Ausgleich zuzuweisen sind.