Christian Becker kritisiert die vom BVerfG geforderte und von weiten Teilen des Schrifttums grundsätzlich befürwortete Einbeziehung ökonomischen Sachverstands bei der Feststellung von Gefährdungsschäden. Anschließend entwickelt er einen Schadensbegriff, der im Umgang mit der Fallgruppe der Risikogeschäfte ohne die kritikwürdige Figur des Gefährdungsschadens auskommt.
The legal construction of the so-called damage of endangerment in cases of fraud and breach of trust stems from the awareness of the fact that an imminent loss in business can possibly lead to an immediate decrease of value of the asset in question. This study delivers a critical evaluation of the use of non-legal, especially economic, expertise in the process of determining and precisely calculating the damage from the point of view of criminal law. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die jüngere Diskussion um den Gefährdungsschaden bei Betrug und Untreue. Die nur selten grundsätzlich bestrittene Anerkennung dieser Rechtsfigur speist sich im Wesentlichen aus der Erkenntnis, dass ein drohender Verlust im Wirtschaftsleben bereits zu einer gegenwärtigen Wertminderung führen kann. Die Feststellung einer solchen Wertminderung kann jedoch vor allem bei den sog. Risikogeschäften erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Christian Becker unterzieht die insofern vom BVerfG geforderte Einbindung von ökonomischem Sachverstand bei der exakten Bezifferung des strafrechtlichen Vermögensschadens einer kritischen Würdigung. Sodann zeigt er Sollbruchstellen im Paradigma der wirtschaftlichen Schadenslehre insgesamt auf. Der daraufhin in den Grundzügen entwickelte eigene Schadensbegriff ermöglicht eine Lösung für die Fallgruppe der Risikogeschäfte, die auf den Gefährdungsschaden verzichtet.