Im deutschen Strafrecht begründet und bemisst die Schuld des Täters die Strafsanktion. Aber legitimiert der Schuldausgleich tatsächlich die Institution Strafe? Und setzt der persönliche Schuldvorwurf nicht die Freiheit des Willens voraus? Julia Maria Erber-Schropp zeigt, dass das Schuldprinzip eine elementare Bedeutung im Strafrecht hat und nicht durch die Willensfreiheitsdebatte angreifbar ist.
The principle of guilt in criminal law - the awarding of personal guilt in judgments to legitimise the punitive sanction - is a much discussed and contested issue within the world of academic law. In the context of the discussion on the question of free will, which is held by some as a prerequisite for criminal responsibility, the issue is also relevant to philosophy. Critics view the principle of guilt as being misleading and ineffective in the legitimation of punishment. They demand the transformation of guilt-based criminal law into a set of sentencing guidelines orientated on the social need to prevent crime. Julia Maria Erber-Schropp shows why the principle of guilt is of fundamental importance to criminal law and that it is unassailable in the free will debate. Das strafrechtliche Schuldprinzip, also das Zusprechen von persönlicher Schuld im richterlichen Urteil zur Legitimation der Strafsanktion, ist ein vieldiskutiertes und umstrittenes Thema innerhalb der Strafrechtswissenschaft. Im Kontext der Diskussion um die Frage nach der Freiheit des Willens, die von manchen als Voraussetzung für Schuldfähigkeit angesehen wird, ist das Thema auch für die Philosophie von Relevanz.
Kritiker betrachten das Schuldprinzip als irreführend und ineffektiv für die Legitimation von Strafe. Sie fordern die Umgestaltung des Schuldstrafrechts zu einem Maßregelrecht, das auf die Bedürfnisse der gesellschaftlichen Kriminalprävention ausgerichtet ist. Julia Maria Erber-Schropp zeigt, weshalb das Schuldprinzip eine elementare Bedeutung im Strafrecht hat und dass dieses nicht durch die Willensfreiheitsdebatte angreifbar ist.